AGB

§1 Auftragserteilung / Berechnung:
Abs. 1:
Per Unterschrift auf dem unverbindlich erstelltem Angebot und Übersenden des Angebots an den Auftragnehmer erteilt der
Auftraggeber den Auftrag.
Mit der Auftragsvergabe erteilt der Auftraggeber die Dienstleistung zum vereinbarten Termin zum vereinbarten Grundpreis zzgl.
½-stündlichen Mehraufwand sowie ggf. inkl. Anfahrtskosten.
Abs. 2:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gewünschten Optionen (Lichttechnik, zweite Anlage, etc.) bei Bedarf bis zwei Tage vor
Veranstaltungsbeginn kostenfrei zu stornieren. Es sei denn, die Technik wurde bei einem Dritten gebucht. Diesbezüglich ist der
Auftraggeber nach Auftragserteilung umgehend schriftlich hinzuweisen. Außerdem besteht eine Nachweispflicht des
Auftragnehmers über eben diesen Umstand.
Abs. 3:
Die Berechnungsgrundlage für die DJ-Tätigkeit richtet sich nach dem vereinbarten (ggf. auch telefonisch geänderten) Beginn
der Musik, es sei denn, Gäste und/oder der Auftraggeber erscheinen frühzeitiger auf der Feier. Geschieht dies, gilt hiermit als
vereinbart, dass der DJ mit der Beschallung umgehend beginnt, insofern er aufgrund des frühen Erscheinens der Gäste dazu in
der Lage ist. Sollte der Auftraggeber hiervon umgehend in Kenntnis gesetzt werden wollen, ist dies explizit bei Auftragsvergabe
zur Kenntnis zu gereichen.
§2 Stornierung:
Abs. 1:
Bei Stornierung nach Auftragserteilung bis vier Wochen vor anberaumten Veranstaltungsbeginn wird dem Auftraggeber der
pauschale Verdienstausfall in der Höhe € 250,- in Rechnung gestellt. Bei kurzfristigeren Stornierungen werden € 350,- als
pauschaler Verdienstausfall in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Pauschalen zu begleichen.
Abs. 2:
Es besteht keine Nachweispflicht des Auftragnehmers über Anfragen potentieller Kunden für Veranstaltungen am gleichen
Termin.
§3 Schäden:
Abs. 1:
Die Firma DJ-Music-Service ist versichert (Berufshaftpflicht).
Abs. 2:
Wird durch einen der Teilnehmer der Veranstaltung (angemietetes) Eigentum beschädigt, zerstört oder sonst wie in der
Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt, verpflichtet sich der Auftraggeber, diesen Schaden zu begleichen. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, dieses zu quittieren.
Abs. 3:
Sollte die Versicherung von DJ-Music-Service oder die Versicherung des Verursachers Teile oder die Gesamtheit des
Schadens tragen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den bereits bezahlten Schaden (vgl. Abs. 2) damit zu verrechnen.
Abs. 4:
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, bei eintretendem Schaden durch einen der Teilnehmer der Veranstaltung, die
vereinbarte Dienstleistung einzustellen. Sollte dies der Fall sein, wird die bis dahin erfüllte Leistung, mindestens jedoch der
Grundpreis, ggf. (gemäß Auftrag) zzgl. Anfahrtspauschale und Mehrpreis für die eingesetzte Technik, berechnet.
Abs. 5:
Für Schäden, die durch Dritte (z.B. Personal des Gastronomiebetriebes) oder höhere Gewalt (z.B. Ausfall des Stromes)
verursacht werden, ist keine der Vertragsparteien zu beklagen.
Abs. 6:
Bei Ausfall der Technik, Krankheit, Unfall auf dem Wege zum Veranstaltungsort oder Ähnlichem hat der Auftraggeber keinen
Anspruch auf Wiedergutmachung des entstandenen immateriellen Schadens.
Hinweis: Für solche Fälle besteht ein schneller telefonischer Zugriff auf ca. 10 DJ’s sowie auf zwei Anlagenverleih-Firmen mit
24h-Service. Mit/bei diesen wird dann versucht, für schnellen Ersatz zu sorgen. Berechnet wird dann ab
Beginn der Musik.
§4 Sonstiges:
Abs. 1:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Veranstaltungen über fünf Stunden für eine angemessene Verpflegung (Essen und
alkoholfreie Getränke) des Auftragnehmers über den Gastronomiebetrieb zu sorgen.
Abs. 2:
Der Auftraggeber zahlt die GEMA-Gebühren beim Veranstalter (Gastronomiebetrieb). Diesbezüglich erklärt DJ-Music-Service,
per Laptop (MP3-Dateien) aufzulegen.
Abs. 3:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich dem Anlass entsprechend zu kleiden.